Das Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) ist ein in Deutschland verwendetes System zur Klassifizierung von Abfällen basierend auf ihrer Herkunft und Beschaffenheit. Der Code AVV 17 03 02 bezieht sich auf einen bestimmten Typ von Bau- und Abbruchabfällen.
AVV 17 03 02 bezeichnet „Bitumengemische, ausgenommen diejenigen, die unter 17 03 01 fallen.“ Das heißt, es handelt sich um Abfälle, die aus bituminösen Baustoffen bestehen, die nicht als gefährlich eingestuft sind.
Bitumengemische, die nicht gefährlich sind, können recycelt und wiederverwendet werden. Sie werden häufig in Asphaltmischwerken aufbereitet und erneut im Straßenbau eingesetzt. Ist eine Wiederverwendung nicht möglich, erfolgt die Entsorgung in speziellen Deponien für mineralische Abfälle.
Die Unterscheidung zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Bitumengemischen ist entscheidend. Gefährliche Bitumengemische (AVV 17 03 01) enthalten Schadstoffe und müssen gesondert behandelt werden.