Das Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) ist ein Instrument in Deutschland zur Klassifizierung von Abfällen je nach Ursprung, Art und Gefährlichkeit. Innerhalb dieses Systems bezieht sich der Code AVV 17 05 03 spezifisch auf Abfälle aus Bau- und Abrissarbeiten.
AVV 17 05 03 bezeichnet „Boden und Steine, ausgenommen diejenigen, die unter 17 05 04 fallen.“ Das bedeutet, es handelt sich um Abfälle, die größtenteils aus Erdaushub und aus Steinen bestehen, die nicht mit gefährlichen Stoffen belastet oder kontaminiert sind.
Unbelasteter Erdaushub und Steine können häufig wiederverwendet werden, beispielsweise zur Verfüllung von Baugruben, als Unterbau für Straßen oder im Landschaftsbau. Die fachgerechte Entsorgung erfolgt in der Regel auf speziellen Deponien für mineralische Abfälle.
Es ist essentiell, den Boden und die Steine auf mögliche Kontaminationen zu prüfen. Sollten Schadstoffe im Material vorhanden sein, würde der Abfall unter den Code 17 05 04 fallen und müsste als gefährlicher Abfall behandelt werden.