Ein Abfallverwertungskonzept ist ein strategischer Plan, der detailliert beschreibt, wie mit den Abfällen eines Bauvorhabens umgegangen werden soll. Es umfasst die Identifikation der Abfallarten, die Schätzung der anfallenden Mengen, die Auswahl der Verwertungs- und Entsorgungswege sowie die Festlegung der Verantwortlichkeiten für die Abfallbewirtschaftung. Es ist zu unterscheiden von einem Entsorgungskonzept, welches primär die dauerhafte Entsorgung von Abfällen regelt zum Beispiel Produktionsabfall in einem Gewerbebetrieb.
Nach dem Landeskreislaufwirtschaftsgesetz müssen bestimmte Projekte ein Abfallverwertungskonzept vorlegen, das die Verwertung von Abfällen plant und dokumentiert, um die Kreislaufwirtschaft auf Landesebene zu fördern.
Das Hauptziel ist die Reduzierung der Abfallmengen, die Entsorgung auf Deponien erfordern, und die Förderung der Wiederverwendung von Materialien im Sinne der Ressourcenschonung.
Das Konzept beginnt mit einer Analyse der spezifischen Abfallarten, die bei einem Projekt anfallen, und bewertet deren Potenzial für die Verwertung.
Es werden Strategien entwickelt, um die identifizierten Abfallströme möglichst effizient wieder in den Produktionskreislauf zurückzuführen.
Das Konzept beinhaltet Maßnahmen zur Abfallvermeidung und -reduzierung, um die Umweltauswirkungen des Projekts zu minimieren.
Die praktische Umsetzung beinhaltet die Auswahl von Verfahren und Technologien zur Aufbereitung und Verwertung der Abfälle.
Es werden geeignete Technologien zur Aufbereitung der Abfälle zu Sekundärrohstoffen beschrieben, die im Bauwesen oder anderen Bereichen genutzt werden können.
Das Konzept sollte erfolgreiche Fallbeispiele für die Wiederverwendung von aufbereiteten Abfällen enthalten.
Im Gegensatz zu Entsorgungskonzepten, die sich mit der Beseitigung von Abfällen befassen, konzentriert sich das Abfallverwertungskonzept auf die Wiederverwertung und Ressourcenschonung.
Die Verwertung von Abfällen trägt zur Nachhaltigkeit bei, indem sie die Lebensdauer von Materialien verlängert und die Abfallmengen verringert.
Verfahrenspflichtige Vorhaben sind alle Baumaßnahmen, die nach den §§ 49 ff. der Landesbauordnung (LBO) einem Baugenehmigungs-, Kenntnisgabe- oder Vereinfachten Verfahren unterliegen. Darunter fallen auch verfahrensfreie Abbrüche, die Teil eines solchen Vorhabens sind. Die Notwendigkeit eines Abfallverwertungskonzepts auch für kleinere Bauvorhaben wie Garagen oder Vordächer ergibt sich unter anderem aus der Verwendung von problematischen Materialien wie Asbest oder holzschutzmittelbehandelten Bauteilen in der Vergangenheit.
Der Begriff „Bauvorhaben/Baumaßnahme“ bezieht sich auch auf immissionsschutzrechtlich oder wasserrechtlich genehmigungspflichtige Projekte, wie Windkraftanlagen, die ebenfalls Erdaushub verursachen können. Diese Vorhaben beinhalten das baurechtliche Verfahren und werden hauptsächlich durch die Immissionsschutzbehörde koordiniert.
Ja, der Bauherr ist verantwortlich für die Vorlage eines Abfallverwertungskonzepts im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens. Dies ist bei der Stellung des Bauantrags oder bei Einreichung der Bauunterlagen erforderlich. Die Bauvorlagen sind ohne ein solches Konzept unvollständig.
Die Baurechtsbehörde ist dafür verantwortlich zu prüfen, ob ein Abfallverwertungskonzept vorgelegt wurde. Danach leitet sie es zur weiteren Prüfung an die Abfallrechtsbehörde weiter. Die Abfallrechtsbehörde überprüft, ob das Konzept den inhaltlichen Anforderungen entspricht und wird gegebenenfalls aktiv.
Die Feststellung, ob ein Bauvorhaben oder Abbruch verfahrensfrei ist, trifft die Baurechtsbehörde.
Die Prüfung der Notwendigkeit eines Abfallverwertungskonzepts obliegt grundsätzlich der Baurechtsbehörde.
Die Baurechtsbehörde muss sicherstellen, dass ein gesetzlich vorgeschriebenes Abfallverwertungskonzept vorgelegt wird. Ist es unvollständig oder falsch, ist es Aufgabe der Abfallrechtsbehörde, entsprechend zu handeln und die fehlenden Unterlagen nachzufordern.
Wenn das Abfallverwertungskonzept nicht oder nur unvollständig vorgelegt wird, muss die Abfallrechtsbehörde zügig handeln, da dies die Baugenehmigung oder Baufreigabe beeinflussen kann.
Im Kenntnisgabeverfahren ist die Nachforderung eines Abfallverwertungskonzepts gesetzlich nicht vorgesehen. Ohne dessen Vorlage beginnt die Frist für den Baubeginn nicht.
Ja, im Kenntnisgabeverfahren sind die Gemeinden für die Nachforderung eines fehlenden Abfallverwertungskonzepts zuständig.
Die Prüfung des Abfallverwertungskonzepts durch die Abfallrechtsbehörde beschränkt sich auf die Plausibilität der Angaben. Die Behörde handelt eigenverantwortlich und muss bei erkennbarem Bedarf aktiv werden, insbesondere wenn es um die Entsorgungsart der Abfälle geht.
Das Abfallverwertungskonzept sollte im Falle eines genehmigungspflichtigen Vorhabens bereits mit den Antragsunterlagen eingereicht werden. Eine Nachreichung kann unter Umständen von der Baurechtsbehörde zugelassen werden.
Wenn die Art der Entsorgung von der Schadstoffbelastung abhängt, die erst nach dem Abbruch festgestellt werden kann, sollte das Abfallverwertungskonzept eine entsprechende Vorgehensweise inklusive Ausbau bestimmter Teile und Beprobung umfassen.
Ja, es ist Aufgabe des Abfallerzeugers, die Abfälle zu deklarieren und gegebenenfalls eine Analyse durchzuführen oder einen Dienstleister dafür zu beauftragen.
Die Frage von Zwischenlagerflächen fällt nicht direkt unter das Abfallverwertungskonzept. Diese Punkte ergeben sich aus dem vorgelegten Konzept und müssen vor Baubeginn geklärt werden.
Fragen des Arbeitsschutzes und der Baustellenüberwachung fallen nicht in den Bereich des Abfallrechts. Allerdings können diese Punkte im Rahmen der Zusammenarbeit der Behörden berücksichtigt werden.
Bevor eine Verwaltungsvorschrift zu § 3 Abs. 4 LKreiWiG erlassen wird, sollen zunächst Erfahrungen mit den aktuellen Formblättern und Erläuterungen gesammelt und bewertet werden.
Die bestehenden Formblätter sind als Hilfestellung für alle Fallgestaltungen gedacht und müssen nicht zwingend verwendet werden. Sie sind bereits so konzipiert, dass sie für verschiedene Vorhaben genutzt werden können.