Wichtige Änderung des §7 der Deponieverordnung. Nach § 7 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3)
Folgende Abfälle dürfen nicht durch den Abfallerzeuger und
Abfallbesitzer einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV zur
Ablagerung zugeführt werden:
1.
- Abfälle, die
zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling getrennt
gesammelt werden; ausgenommen hiervon sind diejenigen Abfälle,
a)
die bei der anschließenden Behandlung getrennt gesammelter Abfälle entstehen und
b)
bei
denen eine Ablagerung auf Deponien den Schutz von Mensch und Umwelt am
besten oder in gleichwertiger Weise wie die Vorbereitung zur
Wiederverwendung und das Recycling gewährleistet, oder
2.
Abfälle,
die einer Verwertung zugeführt werden können; ausgenommen hiervon sind
diejenigen Abfälle, bei denen eine Ablagerung auf Deponien den Schutz
von Mensch und Umwelt am besten oder in gleichwertiger Weise wie die
Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling gewährleistet.
Die in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes festgelegten Kriterien sind zu berücksichtigen. § 7 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend."