(Fundstelle: BGBl. I 2009, 929 - 939;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1.
Fachkunde und Akkreditierung
Die
Probenahme ist von Personen durchzuführen, die über die für die
Durchführung der Probenahme erforderliche Fachkunde verfügen. Die
Fachkunde ist durch eine qualifizierte technische Ausbildung,
insbesondere ein abgeschlossenes Studium an einer (Fach-) Hochschule
oder Universität, oder durch eine langjährige praktische Erfahrung
jeweils in Verbindung mit einer erfolgreichen Teilnahme an einem
Probenahmelehrgang nach PN 98 nachzuweisen. Die Fachkunde ist durch eine
regelmäßige, mindestens alle fünf Jahre stattfindende Schulung oder
Weiterbildung aufrecht zu erhalten. Für die Entnahme von Proben bei der
Anlieferung von Abfällen auf Deponien ist entgegen Satz 1 Sachkunde beim
Probenehmer ausreichend. Die Sachkunde kann durch eine erfolgreiche
Teilnahme an einem Probenehmerlehrgang nach PN 98 nachgewiesen werden.
Für die Probenahme ist zusätzlich zum Fachkunde- oder Sachkundenachweis
stets eine abfallartenspezifische Einweisung des Probenehmers durch das
akkreditierte Labor erforderlich. Die Unterzeichnung des
Probenahmeprotokolls darf nur durch Fachkundige erfolgen. Die
Probenuntersuchungen sind von unabhängigen, nach DIN EN ISO/IEC 17025,
Ausgabe März 2018, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf-
und Kalibrierlaboratorien; akkreditierten Untersuchungsstellen
durchzuführen. Die Akkreditierung einer Untersuchungsstelle muss alle in
diesem Anhang aufgeführten und gleichwertigen Verfahren beinhalten, die
von dieser Untersuchungsstelle angewandt werden.
- 2.
Probenahme
Die
Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen hat nach der LAGA PN
98 – Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und
biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der
Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Stand Mai 2019, abrufbar unter
https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html, zu
erfolgen. Ergänzend kann die DIN 19698 Untersuchung von Feststoffen –
Probenahme von festen und stichfesten Materialien – Teile 1 (2014-05), 2
(2016-12), 5 (2018-06), 6 (2019-01) herangezogen werden. Die Probenahme
ist zu protokollieren. Die Probenahmeprotokolle sind fünf Jahre
aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
- 3.
Bestimmung der Gesamtgehalte im Feststoff sowie des eluierbaren Anteils
Die
Bestimmung der in Anhang 3 aufgeführten Zuordnungswerte ist nach
folgenden Verfahren durchzuführen. Gleichwertige Verfahren nach dem
Stand der Technik sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde am Sitz
der Untersuchungsstelle zulässig. Dabei kann als Entscheidungshilfe die
Methodensammlung Feststoffuntersuchung der LAGA herangezogen werden,
abrufbar unter
https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Informationen.html, wobei
insbesondere die grün gekennzeichneten Verfahren heranzuziehen sind.
Soweit weitere, nachfolgend nicht genannte Parameter zu untersuchen
sind, legt die zuständige Behörde das Untersuchungsverfahren fest. Dabei
muss die Bestimmungsgrenze eines gewählten Analysenverfahrens um
mindestens einen Faktor von drei kleiner sein als der Wert des
entsprechenden Parameters. Die Ermittlung der Nachweis- und
Bestimmungsgrenze erfolgt nach DIN 32645, Ausgabe November 2008,
Chemische Analytik – Nachweis-, Erfassungs- und Bestimmungsgrenze unter
Wiederholbedingungen –, Begriffe, Verfahren, Auswertung.
- 3.1
Bestimmung der Gesamtgehalte im Feststoff
- 3.1.1
Probenvorbereitung
Die
Probe von festen Abfällen ist gemäß DIN 19747, Ausgabe Juli 2009
(Untersuchung von Feststoffen – Probenvorbehandlung, -vorbereitung und
-aufarbeitung für chemische, biologische und physikalische
Untersuchungen) durch Vierteln, Brechen und Mahlen so aufzubereiten,
dass aus einer Ausgangsprobe von 5 bis 50 kg eine homogene Probe von
1 000 g gewonnen wird. Die Probe von pastösen und schlammigen Abfällen
ist durch Kollern so aufzubereiten, dass aus einer Ausgangsprobe von 5
bis 50 kg eine homogene Probe von 1 000 g gewonnen wird. Die
Trockenmasse der Probe ist gemäß Nummer 3.2.24 zu bestimmen. Die
Probenvorbereitung ist zu protokollieren.
- 3.1.2
Aufschlussverfahren
DIN EN 13657, Ausgabe Januar 2003
Charakterisierung von Abfällen – Aufschluss zur anschließenden
Bestimmung des in Königswasser löslichen Anteils an Elementen in
Abfällen.
- 3.1.3
Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz
- 3.1.3.1
Glühverlust
DIN EN 15169, Ausgabe Mai 2007
Charakterisierung von Abfall – Bestimmung des Glühverlustes in Abfall, Schlamm und Sedimenten
- 3.1.3.2
TOC (Total organic carbon – gesamter organischer Kohlenstoff)
DIN EN 15936, Ausgabe November 2012
Schlamm,
behandelter Bioabfall, Boden und Abfall – Bestimmung des gesamten
organischen Kohlenstoffs (TOC) mittels trockener Verbrennung
- 3.1.4
BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, o-, m-, p-Xylol, Styrol, Cumol)
DIN EN ISO 22155, Ausgabe Juli 2016
Bodenbeschaffenheit
– Gaschromatographische Bestimmung flüchtiger aromatischer
Kohlenwasserstoffe, Halogenkohlenwasserstoffe und ausgewählter Ether –
Statistisches Dampfraum-Verfahren
- 3.1.5
PCB (Polychlorierte Biphenyle – Summe der 7 PCB-Kongenere, PCB-28, -52, -101, -118, -138, -153, -180)
DIN EN 15308, Ausgabe Dezember 2016
Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung ausgewählter
polychlorierter Biphenyle (PCB) in festem Abfall mittels
Gaschromatopraphie mit Elektroneneinfang-Detektion oder
massenspektrometrischer Detektion
- 3.1.6
Mineralölkohlenwasserstoffe (C 10 bis C 40)
DIN EN 14039, Ausgabe Januar 2005
Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung des Gehalts an Kohlenwasserstoffen von C 10 bis C 40 mittels Gaschromatographie
in Verbindung mit
LAGA-Mitteilung 35, Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen in
Abfällen – Untersuchungs- und Analysenstrategie (LAGA-Richtlinie KW/04),
Stand: September 2019, abrufbar unter
https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html
- 3.1.7
PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe)
DIN ISO 18287, Ausgabe Mai 2006
Bodenbeschaffenheit
– Bestimmung der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) –
Gaschromatographisches Verfahren mit Nachweis durch Massenspektrometrie
(GC-MS)
- 3.1.8
Dichte
DIN 18125-2, Ausgabe März 2011
Baugrund, Untersuchung von Bodenproben – Bestimmung der Dichte des Bodens – Teil 2: Feldversuche
- 3.1.9
Brennwert
DIN EN 15170, Ausgabe Mai 2009
Charakterisierung von Schlämmen – Bestimmung des Brenn- und Heizwertes
- 3.1.10
Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Blei, Zink
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Januar 2017
Wasserbeschaffenheit
– Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie
(ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von ausgewählten Elementen einschließlich
Uran-Isotope
Alternativ:
DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenbeschaffenheit
– Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels
Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit
– Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte
Plasma-Atom-Emissionsspektroskopie (ICP-OES)
- 3.1.11
Quecksilber
DIN EN ISO 12846, Ausgabe August 2012
Wasserbeschaffenheit
– Bestimmung von Quecksilber – Verfahren mittels
Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) mit und ohne Anreicherung
Alternativ:
DIN EN ISO 17852, Ausgabe April 2008
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Quecksilber – Verfahren mittels Atomfluoreszenzspektrometrie
- 3.1.12
Extrahierbare lipophile Stoffe
LAGA-Richtlinie
KW/04 – Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen in Abfällen –
Untersuchungs- und Analysestrategie, Kurzbezeichnung: KW/04, Stand:
September 2019, abrufbar unter
https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html
- 3.2
Bestimmung der Gehalte im Eluat
- 3.2.1
Eluatherstellung
- 3.2.1.1
Eluatherstellung mit Flüssigkeits-/Feststoffverhältnis 10/1
DIN EN 12457-4, Ausgabe Januar 2003
Charakterisierung
von Abfällen – Auslaugung; Übereinstimmungsuntersuchung für die
Auslaugung von körnigen Abfällen und Schlämmen – Teil 4: Einstufiges
Schüttelverfahren mit einem Flüssigkeits-/Feststoffverhältnis von 10
l/kg für Materialien mit einer Korngröße unter 10 mm (ohne oder mit
Korngrößenreduzierung)
- 3.2.1.2
Eluatherstellung mit jeweils konstantem pH-Wert 4 und 11/Säureneutralisationskapazität
Bestimmung
der Eluierbarkeit mit wässrigen Medien bei konstantem pH-Wert – Kapitel
5 der von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall herausgegebenen
Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen und chemischen
Untersuchungen von Abfällen, verunreinigten Böden und Materialien aus
dem Altlastenbereich (LAGA-Richtlinie EW 98), Stand September 2017,
abrufbar unter
https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html
- 3.2.2
Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom
DIN 19528, Ausgabe Januar 2009
Elution von Feststoffen – Perkolationsverfahren zur gemeinsamen
Untersuchung des Elutionsverhaltens von organischen und anorganischen
Stoffen
Alternativ:
DIN EN 14405, Ausgabe Mai 2017
Charakterisierung von Abfällen – Untersuchung des Elutionsverhaltens –
Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom (unter festgelegten Bedingungen)
- 3.2.3
pH-Wert
DIN EN ISO 10523, Ausgabe April 2012
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des pH-Werts (ISO 10523:2008)
- 3.2.4
DOC (Gelöster organischer Kohlenstoff)
- 3.2.4.1
DOC
DIN EN 1484, Ausgabe April 2019
Wasseranalytik – Anleitungen zur Bestimmung des gesamten organischen
Kohlenstoffs (TOC) und des gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC)
- 3.2.4.2
DOC bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8
Bestimmung
der Eluierbarkeit mit wässrigen Medien bei konstantem pH-Wert – Kapitel
5 der Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen und chemischen
Untersuchungen von Abfällen, verunreinigten Böden und Materialien aus
dem Altlastenbereich – Herstellung und Untersuchung von wässrigen
Eluaten (LAGA-Richtlinie EW 98), Stand September 2017, abrufbar unter
https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html
- 3.2.5
Phenole
DIN 38409-16, Ausgabe Juni 1984
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und
Schlammuntersuchung; Summarische Wirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe
H); Bestimmung des Phenol-Index (H 16)
Alternativ:
DIN EN ISO 14402, Ausgabe Dezember 1999
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des Phenolindex mit der Fließanalytik (FIA und CFA)
- 3.2.6
Arsen
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Januar 2017
Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten
Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von 62
Elementen
Alternativ:
DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten
mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppelten Plasma
(ICP-AES)
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch
induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)
- 3.2.7
Blei
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Januar 2017
Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten
Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von 62
Elementen
Alternativ:
DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten
mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma
(ICP-AES)
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch
induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)
- 3.2.8
Cadmium
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Januar 2017
Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten
Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von 62
Elementen
Alternativ:
DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten
mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma
(ICP-AES)
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch
induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)
- 3.2.9
Kupfer
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Januar 2017
Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten
Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von 62
Elementen
Alternativ:
DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten
mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma
(ICP-AES)
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch
induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)
- 3.2.10
Nickel
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Januar 2017
Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten
Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von 62
Elementen
Alternativ:
DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten
mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma
(ICP-AES)
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch
induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)
- 3.2.11
Quecksilber
DIN EN ISO 12846, Ausgabe August 2012
Wasserbeschaffenheit
– Bestimmung von Quecksilber – Verfahren mittels
Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) mit und ohne Anreicherung
Alternativ:
DIN EN ISO 17852, Ausgabe April 2008
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Quecksilber – Verfahren mittels Atomfluoreszenzspektrometrie
- 3.2.12
Zink
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Januar 2017
Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten
Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von 62
Elementen
Alternativ:
DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten
mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma
(ICP-AES)
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch
induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)
- 3.2.13
Chlorid
DIN EN ISO 10304-1, Ausgabe Juli 2009
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von gelösten Anionen mittels
Flüssigkeits-Ionenchromatographie – Teil 1: Bestimmung von Bromid,
Chlorid, Fluorid, Nitrat, Nitrit, Phosphat und Sulfat
Alternativ:
DIN EN ISO 15682, Ausgabe Januar 2002
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Chlorid mittels Fließanalyse (CFA
und FIA) und photometrischer oder potentiometrischer Detektion
- 3.2.14
Sulfat
DIN EN ISO 10304-1, Ausgabe Juli 2009
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von gelösten Anionen mittels
Flüssigkeits-Ionenchromatographie – Teil 1: Bestimmung von Bromid,
Chlorid, Fluorid, Nitrat, Nitrit, Phosphat und Sulfat
- 3.2.15
Cyanide, leicht freisetzbar
DIN 38405-13, Ausgabe April 2011
Deutsche
Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung –
Anionen (Gruppe D) – Teil 13: Bestimmung von Cyaniden (D 13)
Bei
sulfidhaltigen Abfällen erfolgt die Bestimmung nach DIN ISO 17380,
Ausgabe Mai 2006 Bodenbeschaffenheit – Bestimmung des Gehalts an
gesamtem Cyanid und leicht freisetzbarem Cyanid – Verfahren mit
kontinuierlicher Fließanalyse
Alternativ:
DIN EN ISO 14403-1, Ausgabe Oktober 2012
Wasserbeschaffenheit
– Bestimmung von Gesamtcyanid und freiem Cyanid mittels Fließanalytik
(FIA und CFA) – Teil 1: Verfahren mittels Fließinjektionsanalyse (FIA)
Alternativ:
DIN EN ISO 14403-2, Ausgabe Oktober 2012
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Gesamtcyanid und freiem Cyanid
mittels Fließanalytik (FIA und CFA) – Teil 2: Verfahren mittels
kontinuierlicher Durchflussanalyse (CFA).
- 3.2.16
Fluorid
DIN 38405-4, Ausgabe Juli 1985
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D); Bestimmung von Fluorid (D 4)
Alternativ:
DIN EN ISO 10304-1, Ausgabe Juli 2009
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von gelösten Anionen mittels
Flüssigkeits-Ionenchromatographie – Teil 1: Bestimmung von Bromid,
Chlorid, Fluorid, Nitrat, Nitrit, Phosphat und Sulfat
- 3.2.17
Barium
DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten
mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma
(ICP-AES)
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch
induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)
Alternativ:
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Januar 2017
Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen
- 3.2.18
Chrom, gesamt
DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten
mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma
(ICP-AES)
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch
induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)
Alternativ:
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Januar 2017
Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten
Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von 62
Elementen
- 3.2.19
Molybdän
DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten
mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma
(ICP-AES)
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch
induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)
Alternativ:
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Januar 2017
Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen
- 3.2.20
Antimon
DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenbeschaffenheit - Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten
mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma
(ICP-AES)
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch
induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)
Alternativ:
DIN 38405-32, Ausgabe Mai 2000
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und
Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D) – Bestimmung von Antimon mittels
Atomabsorptionsspektrometrie (D 32)
Alternativ:
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Januar 2017
Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten
Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von 62
Elementen
- 3.2.21
Selen
DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenbeschaffenheit - Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten
mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma
(ICP-AES)
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch
induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)
Alternativ:
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Januar 2017
Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten
Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von 62
Elementen
- 3.2.22
Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen
DIN
EN 15216, Ausgabe Januar 2008 - Charakterisierung von Abfällen -
Bestimmung des Gesamtgehaltes an gelösten Feststoffen (TDS) in Wasser
und Eluaten
Alternativ:
DIN 38409-1, Ausgabe Januar 1987
Deutsche
Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung;
Summarische Wirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H); Bestimmung des
Gesamttrockenrückstandes, des Filtrattrockenrückstandes und des
Glührückstandes (H 1)
Alternativ:
DIN 38409-2, Ausgabe März 1987
Deutsche
Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung;
Summarische Wirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H); Bestimmung der
abfiltrierbaren Stoffe und des Glührückstandes (H 2)
- 3.2.23
Leitfähigkeit des Eluats
DIN EN 27888, Ausgabe November 1993
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit
- 3.2.24
Bestimmung des Trockenrückstandes
DIN EN 14346, Ausgabe März 2007
Charakterisierung von Abfällen – Berechnung der Trockenmasse durch Bestimmung des Trockenrückstandes oder des Wassergehaltes
- 3.3
Biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz
- 3.3.1
Atmungsaktivität, bestimmt über 4 Tage im Laborversuch (AT4):
Dieses
Prüfverfahren ist nur anwendbar bei Abfällen, die einen pH-Wert,
bestimmt im 1 : 10-Eluat des Abfalls gemäß Anhang 4 Nummer 3.2.1.1, im
Bereich von pH 6,8 bis pH 8,2 aufweisen. Bei Abfällen mit davon
abweichenden pH-Werten ist die biologische Abbaubarkeit des
Trockenrückstandes der Originalsubstanz nach Nummer 3.3.2 zu bestimmen.
- 3.3.1.1
Testgerät:
Die Bestimmung des AT4 erfolgt mit einem Sapromat, Respiromat oder einem gleichwertigen Gerät.
Alle Abweichungen von der nachfolgend aufgeführten Methode sind zu
dokumentieren.
- 3.3.1.2
Temperatur:
20 ± 1 °C im temperierten Wasserbad oder Klimaraum.
- 3.3.1.3
Probenlagerung:
Innerhalb
von 48 Stunden nach der Probennahme müssen die Probenaufbereitungen
abgeschlossen und der Test gestartet sein. In diesem Zeitraum sind
Temperaturen über 4 °C maximal 24 Stunden
zulässig. Ist diese Vorgehensweise nicht zu gewährleisten, so ist die
Probe innerhalb von 24 Stunden nach der Probennahme bei –18 bis –20 °C
einzufrieren. Das Einfrieren der Probe ist bei der Auswertung zu
dokumentieren. Das schonende Auftauen der Probe soll innerhalb von 24
Stunden erfolgen, dabei darf die Temperatur 20 °C nicht überschreiten.
- 3.3.1.4
Probenaufbereitung:
Die
Originalprobe ist in ihrer Gesamtheit feucht auf eine Korngröße kleiner
oder gleich 10 mm zu zerkleinern. Gegebenenfalls können Störstoffe
(Glas, Steine und Metalle) vor dem Zerkleinern ausgeschleust werden.
Ihre Massenanteile sind bei der Auswertung des Versuchs zu
berücksichtigen.
- 3.3.1.5
Einstellung des Wassergehaltes:
300 g
der aufbereiteten Probe werden mit 300 ml Leitungswasser angefeuchtet
und in die in Bild 1 beschriebene Apparatur überführt. Nach Auflegen des
Deckels und Abdichtung wird ein Unterdruck von ca. 100 000 Pa
(Wasserstrahlvakuum) angelegt und über 30 Minuten gehalten. Das
abfiltrierte Wasservolumen ist zu bestimmen und von den zugegebenen 300
ml Leitungswasser abzuziehen. Die so ermittelte Wassermasse ist dem Teil
der Probe zuzugeben, der in die Testapparatur eingebaut wird.
Liegt
der Wassergehalt der einzusetzenden Probe über dem ermittelten
Wassergehalt, so ist die Probe ohne weiteres Anfeuchten in die in Bild 1
beschriebene Apparatur zu überführen, über 30 Minuten dem Unterdruck in
der Saugnutsche auszusetzen und in die Testapparatur einzubauen.
| Geräte: |
Saugflasche, vakuumfest, Inhalt 1 bis 2 Liter, mit Gummikonus |
Filternutsche, Durchmesser 120 mm, Filterplatte (P1), Inhalt 1 Liter |
Ausführung mit senkrechten Seitenwänden |
Aluminiumplatte, Durchmesser gleich Innendurchmesser Nutsche |
Vakuumpumpe und Unterdruckmanometer |
Bild 1: Apparatur zur Einstellung des Wassergehaltes |
- 3.3.1.6
Probemenge:
Es werden 40 g Probe, die auf den oben ermittelten Wassergehalt eingestellt wurde, eingesetzt.
- 3.3.1.7
Anzahl der Parallelansätze:
Die Proben werden in drei Parallelansätzen untersucht.
- 3.3.1.8
Versuchsdauer und Auswertung:
Der
Bewertungszeitraum beträgt vier Tage und beginnt nach der anfänglichen
lag-Phase. Die lag-Phase ist beendet, wenn der mittlere
Sauerstoffverbrauch, ausgedrückt als Drei-Stunden-Mittelwert, 25 Prozent
des Wertes beträgt, der sich als Drei-Stunden-Mittelwert im Bereich der
größten Steigung des Sauerstoffverbrauchs innerhalb der ersten vier
Tage ergibt.
Die Masse des in der lag-Phase verbrauchten
Sauerstoffs wird von der Masse des in der gesamten Versuchsdauer
(lag-Phase plus vier Tage) verbrauchten Sauerstoffs abgezogen und darf
nicht mehr als 10 Prozent des Gesamtwertes betragen. Ansonsten darf die
Bestimmung nicht gewertet werden.
Die Messwerte sind stündlich zu erfassen.
Zur
Darstellung der Analysenfunktion und der Drei-Stunden-Mittelwerte
werden auf der x-Achse die Versuchsdauer (in Stunden) und auf der
y-Achse die summierten Sauerstoffmassen (in mg O2 je g Trockenmasse) aufgetragen.
- 3.3.1.9
Angabe des Ergebnisses:
Das Ergebnis wird mit zwei signifikanten Stellen in mg O2 je g Trockenmasse angegeben. Es sind der Mittelwert und die
Standardabweichung anzugeben. Weicht ein einzelner Wert der
Dreifachbestimmung mehr als 20 Prozent vom Mittelwert ab, so ist der
Wert als Ausreißer zu eliminieren. Die Berechnung des neuen Mittelwertes
erfolgt aus den zwei verbleibenden Werten.
- 3.3.2
Gasbildung, bestimmt über 21 Tage im Laborversuch (GB21):
- 3.3.2.1
Allgemeines:
Der
Gärtest wird auf Grundlage der DIN 38414-8, Ausgabe Juni 1985, Deutsche
Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung;
Schlamm und Sedimente (Gruppe S); Bestimmung des Faulverhaltens (S8) mit
Modifikationen (siehe die Nummern 3.3.2.4 bis 3.3.2.11) durchgeführt.
Alle Abweichungen von der nachfolgend aufgeführten Methode sind zu
dokumentieren.
- 3.3.2.2
Versuchsaufbau und Gasmessung:
Für
die Durchführung der Bestimmung wird eine Apparatur nach Bild 2
verwendet. „Sie besteht aus einem Eudiometerrohr (B) mit einem Volumen
von 300 bis 400 ml, das von oben nach unten graduiert ist
(Skalenteilungswert 5 ml) und mit einem Glasschliff auf die Standflasche
(A), Volumen etwa 500 ml, aufgesetzt wird. Durch den Boden des
Eudiometerrohres geht ein Verbindungsrohr (C), das dem in der
Standflasche entwickelten Faulgas den Eintritt in das Messrohr
ermöglicht. Das Verbindungsrohr wird durch vierseitig angebrachte
Glasstäbe in der Position gehalten (E). Am unteren Ende des
Eudimeterrohres ist eine Glasolive angebracht, von der eine ausreichend
lang bemessene Schlauchverbindung (F) zu einem Niveaugefäß (G) aus Glas
oder Kunststoff (Volumen mindestens 750 ml) führt. Am oberen Ende des
Eudiometerrohres ist ein Kegelhahn (H) zur Entnahme von Gasproben und
zur Einstellung des Nullpunktes (D) angebracht.“ [DIN 38414-8, Seite 3
(Ausgabe Juni 1985)]
„Sperrflüssigkeit: 30 ml Schwefelsäure, H2SO4 (p = 1,84 g/ml), werden zu 1 l destilliertem Wasser gegeben; in dieser
Mischung werden unter leichtem Erwärmen 200 g Natriumsulfat-Decahydrat,
Na2SO4 * 10 H2O, gelöst. Die Lösung
wird durch Zugabe einiger Tropfen Methylorange-Lösung (0,1 g
Methylorange-Natriumsalz gelöst in 100 ml destilliertem Wasser)
rotorange gefärbt. Die Sperrflüssigkeit ist bei Raumtemperatur
aufzubewahren. Bei niedrigen Temperaturen kann Natriumsulfat
auskristallisieren, das erst durch Erwärmen der Mischung wieder in
Lösung gebracht werden muss.“ [DIN 38414-8, Seite 3, Ausgabe Juni 1985]
„Die
Standflasche (A) wird mit der angegebenen ...“ Menge Probe, Impfschlamm
und Wasser „... gefüllt; die in der Flasche enthaltene Luft wird mit
Stickstoff verdrängt und das Eudiometerrohr (B) aufgesetzt. Mit Hilfe
des Niveaugefäßes (G) wird bei geöffnetem Hahn (H) des Eudiometerrohres
das Niveau der Sperrflüssigkeit auf die 0-Marke eingestellt. Dabei darf
auf keinen Fall Sperrflüssigkeit in das Verbindungsrohr (C) und damit in
...“ den Probenraum „... übertreten. Das Niveaugefäß muss noch etwa zu
einem Viertel gefüllt sein. Anschließend wird der Hahn (H) geschlossen.
Die Standflasche (A) mit der ...“ Probenmischung „... ist im Dunkeln aufzubewahren. Das entwickelte Gasvolumen wird
jeweils bei Niveaugleichheit der Sperrflüssigkeit mit dem Eudiometerrohr
und Niveaugefäß abgelesen, nachdem vorher der Inhalt der Standflasche
(A) vorsichtig umgeschwenkt wurde.“ [DIN 38414-8, Seite 5, Ausgabe Juni
1985]
„Bei jeder Ablesung des Gasvolumens im Eudiometerrohr
sind Temperatur und Luftdruck zu bestimmen, um das Gasvolumen auf den
Normzustand umrechnen zu können. Das Niveau der Sperrflüssigkeit wird –
je nach Gasentwicklung – nach jeder oder nach mehreren Ablesungen bei
geöffnetem Hahn (H) auf 0 eingestellt; dabei darf keine Luft durch den
Hahn (H) angesaugt werden.“ [DIN 38414-8, Seite 5, Ausgabe Juni 1985]
| A | Standflasche mit Schlammprobe, Inhalt 500 ml |
B | Eudiometerrohr, Inhalt 300 bis 400 ml, Durchmesser 30 bis 35 mm, Skalenteilungswert 5 ml |
C | Verbindungsrohr, Durchmesser etwa 6 mm |
D | Nullmarke |
E | Haltestifte bzw. Abstandshalter oder Lochverbindung zwischen Mantel des Eudiometerrohres und Verbindungsrohr |
F | Schlauchverbindung |
G | Niveaugefäß, Inhalt min. 750 ml |
H | Einweg-Kegelhahn, z. B. Küken |
Bild 2: Versuchsapparatur zur Bestimmung des Faulverhaltens von Schlämmen nach DIN 38414-8, Seite 6, Ausgabe Juni 1985 |
- 3.3.2.3
Temperatur:
35 ± 1 °C im temperierten Wasserbad oder Klimaraum [nach DIN 38414-8, Ausgabe Juni 1985].
- 3.3.2.4
Probenlagerung:
Innerhalb
von 48 Stunden nach der Probennahme müssen die Probenaufbereitungen
abgeschlossen und der Test gestartet sein. In diesem Zeitraum sind
Temperaturen über 4 °C maximal 24 Stunden
zulässig. Ist diese Vorgehensweise nicht zu gewährleisten, so ist die
Probe innerhalb von 24 Stunden nach der Probennahme bei –18 bis –20 °C
einzufrieren. Das Einfrieren der Probe ist bei der Auswertung zu
dokumentieren. Das schonende Auftauen der Probe soll innerhalb von 24
Stunden erfolgen, dabei darf die Temperatur 35 °C nicht überschreiten.
- 3.3.2.5
Probenaufbereitung:
Die
Originalprobe ist in ihrer Gesamtheit feucht auf eine Korngröße kleiner
oder gleich 10 mm zu zerkleinern. Gegebenenfalls können Störstoffe
(Glas, Steine und Metalle) vor dem Zerkleinern ausgeschleust werden.
Ihre Massenanteile sind bei der Auswertung des Versuchs zu
berücksichtigen.
- 3.3.2.6
Impfschlamm:
„Als
Impfschlamm eignet sich Faulschlamm einer kommunalen Kläranlage, der
keiner messbaren Hemmung während der Faulung unterlegen ist und der etwa
einen Monat unter den nachstehenden Bedingungen gehalten wurde. Er darf
keine gröberen Teile enthalten und soll möglichst wenig Gas entwickeln.
Es ist zweckmäßig, ein größeres Volumen (etwa 10 Liter) des
Impfschlammes mit etwa 5 Prozent Trockenrückstand unter anaeroben
Bedingungen im geschlossenen System bei (35 ± 1) °C
bereitzuhalten, um eine größere Anzahl von Untersuchungen gleichzeitig
durchführen zu können. Im letzten Fall ist dafür Sorge zu tragen, dass
die Umgebungstemperatur keinen größeren Schwankungen unterliegt (z. B.
Abdeckung der Apparatur durch eine Haube o. Ä.). Dem Impfschlamm kann
bei der weiteren Lagerung alle zwei Wochen ein geringer Volumenanteil an
faulfähigen Stoffen (etwa 0,1 Prozent) in Form von Rohschlamm zugesetzt
werden. Der Rohschlamm muss frei von toxischen Stoffen sein und sollte
keine größeren Teile enthalten. Nach jeder Zugabe muss gründlich
gemischt werden. Dieser Impfschlamm darf erst 1 Woche nach der letzten
Rohschlammzugabe für den Versuchsansatz verwendet werden.“ [DIN 38414-8,
Seite 4, Ausgabe Juni 1985]
- 3.3.2.7
Probenmasse:
Es
werden 50 g der aufbereiteten Probe in die Versuchsapparatur
eingesetzt. Die Proben werden mit 50 ml Impfschlamm versetzt und der
Ansatz mit Leitungswasser auf 300 ml aufgefüllt.
- 3.3.2.8
Referenzansatz:
Zur
Kontrolle der Gasbildung des Impfschlammes wird mikrokristalline
Cellulose eingesetzt. Dazu werden 1 g Cellulose mit 50 ml Impfschlamm
versetzt und der Ansatz mit Leitungswasser auf 300 ml aufgefüllt. Der
Referenzansatz kann während der gesamten Versuchsdauer gerührt werden.
Bei
dem Referenzansatz müssen mindestens 400 Nl/kg erreicht werden,
anderenfalls sind die Ergebnisse zu verwerfen und die
Versuchsbedingungen und der Impfschlamm müssen überprüft werden.
- 3.3.2.9
pH-Wert:
Der pH-Wert des Testansatzes muss bei Beginn und Ende gemessen werden.
Wird
ein pH-Wert von 6,8 unter- oder von 8,2 überschritten, so darf die
Bestimmung nicht gewertet werden. Wird der pH-Wert schon zu Beginn über-
oder unterschritten und zur Einstellung des pH-Wertes ein
Alkalisierungsmittel (Natronlauge oder Kalilauge) oder Salzsäure zum
Senken des pH-Wertes verwendet, so ist dies bei der Angabe des
Ergebnisses zu dokumentieren.
- 3.3.2.10
Anzahl der Parallelansätze:
Die Proben werden in drei Parallelansätzen untersucht.
Impfschlamm und Cellulose werden in zwei Parallelansätzen untersucht.
- 3.3.2.11
Versuchsdauer und Auswertung:
Die Ermittlung der gebildeten Gasvolumina erfolgt analog DIN 38414-8, Nr. 10, Ausgabe Juni 1985:
Vorlage
für die Datensammlung und Berechnung für jeden Ansatz ist Tabelle 1.
Mit folgender Gleichung ist die Berechnung des Normvolumens des in den
einzelnen Zeitabschnitten gebildeten Gases durchzuführen:
VO = V · | (PL – PW) · TO | |
_____________ | |
PO · T | |
Formel 1 nach DIN 38414-8, Seite 8, Ausgabe Juni 1985
- VO
Gasvolumen, in ml
- V
gebildetes Gasvolumen, in ml
- PL
Luftdruck zum Zeitpunkt der Ablesung, in mbar
- PW
Dampfdruck des Wassers bei der Temperatur des umgebenden Raumes, in mbar
- TO
Normtemperatur, TO = 273 K
- PO
Normdruck, PO = 1 013 mbar
- T
Temperatur des Gases bzw. des umgebenden Raumes, in K
Tabelle 1
Muster für die Auswertung des Tests
[nach DIN 38414-8, Seite 9 (Ausgabe Juni 1985)]
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
---|
Datum | Uhrzeit | Gebildetes Gasvolumen
V ml | Temperatur
T K | Dampfdruck des Wassers PW mbar | Luftdruck
PL mbar | Normvolumen
VO Nml |
Das Versuchsprotokoll nach Tabelle 1 ist für jede angesetzte Mischung aus der Probe (VO≡ VP), dem Referenzansatz (VO≡ VR) und dem Impfschlamm (VO≡ VIS)
zu führen. Das angefallene Gasvolumen wird schrittweise in der
Reihenfolge der Ablesungen summiert. Änderungen des Totvolumens,
aufgrund veränderter Temperatur- und Druckverhältnisse zwischen den
Ablesungen, sind unerheblich und können deshalb vernachlässigt werden
(DIN 38414-8). Für die weitere Berechnung sind die Gasvolumina der Probe
sowie des Impfschlammes (als arithmetische Mittel des Doppelansatzes)
in Tabelle 2 einzutragen. Das Netto-Gasvolumen (VN) der Probe
ergibt sich für gleiche Versuchszeiten als Differenz der Gasvolumina
von Probe sowie des arithmetischen Mittels des Doppelansatzes für den
Impfschlamm. Die spezifische Gasbildung VS von der Probe während der Versuchsdauer berechnet man von Ablesung zu Ablesung schrittweise nach der Gleichung:
VS = | ∑Vn · 102 | |
__________ | |
m · WT | |
Formel 2 nach DIN 38414-8, Seite 8, Ausgabe Juni 1985
- VS
spezifisches, auf die Trockenmasse bezogenes gebildetes Gasvolumen während der Versuchszeit, in l/kg
- ∑Vn
gebildetes Netto-Gasvolumen für die betrachtete Versuchsdauer, in ml
- m
Masse der eingewogenen Probe, in g
- WT
Trockenmasse der Probe, in Prozent
Tabelle 2
Muster für die Ermittlung der auf die Trockenmasse bezogenen Gasbildung
[nach DIN 38414-8, Seite 10, Ausgabe Juni 1985]
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
---|
Versuchsdauer
d | Summe der Normvolumina
VP Nml | Anteiliges aus dem Impfschlamm entwickeltes Normvolumen VIS Nml | Netto-Gasvolumen der Probe (Spalte 2 – Spalte 3) VN Nml | Spezifische Gasbildung, bezogen auf die Trockenmasse VS Nl/kg |
Bezugsgröße für die Gasbildung ist die Trockenmasse der Probe [Nl/kg TS].
Der
Bewertungszeitraum beträgt 21 Tage und beginnt nach der anfänglichen
lag-Phase. Die lag-Phase ist beendet, wenn die mittlere Gasbildung,
ausgedrückt als Drei-Tage-Mittelwert, 25 Prozent des Wertes beträgt, der
sich als Drei-Tage-Mittelwert im Bereich der größten Steigung der
Gasbildungsfunktion innerhalb der ersten 21 Tage ergibt.
Das
Volumen des in der lag-Phase gebildeten Gases wird vom Volumen des in
der gesamten Versuchsdauer (lag-Phase plus 21 Tage) gebildeten Gases
abgezogen und darf nicht mehr als 10 Prozent des Gesamtwertes betragen.
Ansonsten darf die Bestimmung nicht gewertet werden.
Bis zum Erreichen der maximalen Gasbildungsrate ist arbeitstäglich abzulesen.
Zur
Darstellung der Analysenfunktion und der Drei-Tage-Mittelwerte werden
auf der x-Achse die Versuchsdauer (in Tagen) und auf der y-Achse die
summierten Gasvolumina (in Nl/kg Trockenmasse) aufgetragen.
- 3.3.2.12
Angabe des Ergebnisses:
Das
Ergebnis wird mit zwei signifikanten Stellen in Nl/kg Trockenmasse
angegeben. Es sind der Mittelwert und die Standardabweichung der
Dreifachbestimmung anzugeben. Weicht ein einzelner Wert der
Dreifachbestimmung mehr als 20 Prozent vom Mittelwert ab, so ist der
Wert als Ausreißer zu eliminieren. Die Berechnung des neuen Mittelwertes
erfolgt aus den zwei verbleibenden Werten.
Das Ergebnis für die Referenzansätze ist anzugeben.
- 4.
Bewertung der Messergebnisse
Für
die Bewertung der Analysenberichte, die im Rahmen der grundlegenden
Charakterisierung nach § 8 Absatz 1 Nummer 8 vorzulegen sind, sind die
Regelungen unter II.11 der Methodensammlung Feststoffuntersuchung der
LAGA (abrufbar unter
https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html) zur
Beurteilung der Stoffverteilung in Haufwerken heranzuziehen. Dabei sind
die ermittelten Messwerte ohne Berücksichtigung der Messunsicherheit
zugrunde zu legen. Bei Überprüfungen und Kontrolluntersuchungen nach § 8
Absatz 3 und 5 gelten die Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien nach
Anhang 3 dieser Verordnung noch als eingehalten, wenn
- 1.
die
Abweichung des Messwertes des untersuchten Parameters vom
Zuordnungswert, der für die Deponie in der behördlichen Entscheidung
nach § 21 oder im Einzelfall nach Anhang 3 Nummer 2 dieser Verordnung
festgelegt wurde, den entsprechenden Wert der maximal zulässigen
Abweichung der nachstehenden Tabelle nicht überschreitet und
- 2.
der
Median aller Messwerte der letzten 24 Monate den entsprechenden
Zuordnungswert eingehalten hat, der für die Deponie in der behördlichen
Entscheidung nach § 21 oder im Einzelfall nach Anhang 3 Nummer 2 dieser
Verordnung festgelegt wurde.
Parameter nach Anhang 3 Nummer 2 | maximal zulässige Abweichung*) |
---|
Glühverlust | 100 Prozent |
TOC | 100 Prozent |
Brennwert (Ho) | 1 000 kJ/kg TM |
sonstige Feststoffkriterien | jeweils 100 Prozent |
pH-Wert | 1,0 pH-Einheit |
Eluatkriterien | jeweils 100 Prozent |
weitere Parameter: Eluatkriterien Feststoffgesamtgehalte | jeweils 100 Prozent |
AT4 und GB21 | jeweils 50 Prozent |
Abweichend
von Satz 3 gelten bei Überprüfungen und Kontrolluntersuchungen für
mechanisch-biologisch behandelte Abfälle die Zuordnungskriterien für
folgende Parameter als noch eingehalten, wenn ein Parameter den
nachfolgend aufgeführten jeweiligen Zuordnungswert zwar überschreitet,
aber dieser Zuordnungswert vom Perzentilwert P80 aller
Messwerte nicht überschritten wurde und der Median aller Messwerte der
letzten 24 Monate den entsprechenden Zuordnungswert eingehalten hat, der
für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 21 dieser
Verordnung festgelegt wurde:
1. TOC: | = 21 Masseprozent |
2. DOC: | = 600 mg/l |
3. AT4 : | = 10 mg/g |
4. GB21: | = 30 l/kg |
5. Brennwert (Ho) | = 7 000 kJ/kg TM. |
- 5.
Bekanntmachungen sachverständiger Stellen
Die
in diesem Anhang genannten Bekanntmachungen sachverständiger Stellen
sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig
gesichert niedergelegt. Es sind erschienen:
- 1.
ISO-Normen, EN-Normen und DIN-Normen im Beuth Verlag GmbH, Berlin.
- 2.
LAGA-Mitteilung
32, LAGA PN 98 – Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen,
chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der
Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Stand Mai 2019, abrufbar unter
https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html.
- 3.
LAGA-Mitteilung
33, LAGA EW 98 – Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen und
chemischen Untersuchungen von Abfällen, verunreinigten Böden und
Materialien aus dem Altlastenbereich – Herstellung und Untersuchung von
wässrigen Eluaten – Kapitel 5 Bestimmung der Eluierbarkeit mit wässrigen
Medien bei konstantem pH-Wert (Kurzbezeichnung EW 98 p), Stand
September 2017, abrufbar unter
https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html.
- 4.
LAGA-Mitteilung
35, Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen in Abfällen –
Untersuchungs- und Analysenstrategie (Kurzbezeichnung KW/04), Stand:
Stand September 2019 abrufbar unter
https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html.
- 5.
(weggefallen)