Tabelle für Grenzwerte Materialwerte BM-F3 nach Ersatzbaustoffverordnung (EBV) 1
Die Materialwerte gelten für Bodenmaterial und Baggergut mit bis zu 10
Volumenprozent (BM und BG) oder bis zu 50 Volumenprozent (BM-F und BG-F)
mineralischer Fremdbestandteile im Sinne von § 2 Nummer 8 der
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung mit nur vernachlässigbaren
Anteilen an Störstoffen im Sinne von § 2 Nummer 9 der
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Bodenmaterial der Klasse
BM-0 und Baggergut der Klasse BG-0 erfüllen die wertebezogenen
Anforderungen an das Auf- oder Einbringen gemäß § 7 Absatz 3 der
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Bodenmaterial der Klasse
BM-0 und Baggergut der Klasse BG-0 Sand erfüllen die wertebezogenen
Anforderungen an das Auf- oder Einbringen gemäß § 8 Absatz 2 der
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung; Bodenmaterial der Klasse
BM-0* und Baggergut der Klasse BG-0* erfüllen die wertebezogenen
Anforderungen an das Auf- oder Einbringen gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 1
der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. 2
Bodenarten-Hauptgruppen gemäß Bodenkundlicher Kartieranleitung, 5.
Auflage, Hannover 2009 (KA 5); stark schluffige Sande, lehmig-schluffige
Sande und stark lehmige Sande sowie Materialien, die nicht
bodenartspezifisch zugeordnet werden können, sind entsprechend der
Bodenart Lehm, Schluff zu bewerten. 3 Die Eluatwerte in Spalte 6
sind mit Ausnahme des Eluatwertes für Sulfat nur maßgeblich, wenn für
den betreffenden Stoff der jeweilige Feststoffwert nach Spalte 3 bis 5
überschritten wird. Der Eluatwert für PAK15 und Napthalin und
Methylnaphtaline, gesamt, ist maßgeblich, wenn der Feststoffwert für
PAK16 nach Spalte 3 bis 5 überschritten wird. Die in Klammern genannten
Werte gelten jeweils bei einem TOC-Gehalt von V 0,5 %. 4 Stoffspezifischer Orientierungswert; bei Abweichungen ist die Ursache zu prüfen. 5
Bei Überschreitung des Wertes ist die Ursache zu prüfen. Handelt es
sich um naturbedingt erhöhte Sulfatkonzentrationen, ist eine Verwertung
innerhalb der betroffenen Gebiete möglich. Außerhalb dieser Gebiete ist
über die Verwertungseignung im Einzelfall zu entscheiden. 6 Der
Wert 1 mg/kg gilt für Bodenmaterial der Bodenarten Sand und Lehm,
Schluff. Für Bodenmaterial der Bodenart Ton gilt der Wert 1,5 mg/kg. 7
Bodenmaterialspezifischer Orientierungswert. Der TOC-Gehalt muss nur
bei Hinweisen auf erhöhte Gehalte nach den Untersuchungsverfahren in
Anlage 5 bestimmt werden. § 6 Absatz 11 Satz 2 und 3 der
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ist entsprechend anzuwenden.
Beim Einbau sind Volumenbeständigkeit und Setzungsprozesse zu
berücksichtigen. 8 Die angegebenen Werte gelten für
Kohlenwasserstoffverbindungen mit einer Kettenlänge von C10 bis C22. Der
Gesamtgehalt bestimmt nach der DIN EN 14039, „Charakterisierung von
Abfällen – Bestimmung des Gehalts an Kohlenwasserstoffen von C10 bis C40
mittels Gaschromatographie“, Ausgabe Januar 2005 darf insgesamt den in
Klammern genannten Wert nicht überschreiten. 9 PAK15: PAK16 ohne Naphthalin und Methylnaphthaline. 10
PAK16: stellvertretend für die Gruppe der polyzyklischen aromatischen
Kohlenwasserstoffe (PAK) werden nach der Liste der US-amerikanischen
Umweltbehörde, Environmental Protection Agency (EPA), 16 ausgewählte PAK
untersucht: Acenaphthen, Acenaphthylen, Anthracen, Benzo[a]anthracen,
Benzo[a]pyren, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[g,h,i]perylen,
Benzo[k]fluoranthen, Chrysen, Dibenzo[a,h]anthracen, Fluoranthen,
Fluoren, Indeno[1,2,3- cd]pyren, Naphthalin, Phenanthren und Pyren. 11 Bei Überschreitung der Werte sind die Materialien auf fallspezifische Belastungen zu untersuchen. 12
Bei Quecksilber und Thallium ist für die Klassifizierung in die
Materialklassen BM-F0*/BG-F0*, BM-F1/BG-F1, BM-F2/BG-F2, BM-F3/BG-F3 der
angegebene Gesamtgehalt maßgeblich. Der Eluatwert der Materialklasse
BM-0*/BG-0* ist einzuhalten.