Wann gilt die Ersatzbaustoffverordnung?

Wann gilt die Ersatzbaustoffverordnung (EBV)?

Die Ersatzbaustoffverordnung gilt im Umgang mit mineralischen Ersatzbaustoffen im Sinne von §2 Nr. 1 der Ersatzbaustoffverordnung (EBV).

Sie regelt, die

  1. Anforderungen an die Herstellung dieser mineralischen Ersatzbaustoffe in mobilen und stationären Anlagen und an das Inverkehrbringen von mineralischen Ersatzbaustoffen,

  2. Anforderungen an die Probenahme und Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut, das ausgehoben oder abgeschoben werden soll,

  3. Voraussetzungen, unter denen die Verwendung dieser mineralischen Ersatzbaustoffe insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 4 letzter Halbsatz des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des § 5 Absatz 1 Nummer 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes führt,

  4. Anforderungen an den Einbau dieser mineralischen Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke sowie

  5. Anforderungen an die getrennte Sammlung von mineralischen Abfällen aus technischen Bauwerken.

Sie gilt NICHT für

  1. Bodenschätze, wie: Minerale, Steine, Kiese, Sande, Tone, die in Trocken- oder Nassabgrabungen, Tagebauen oder Brüchen gewonnen werden

  2. Die Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe im Sinne des § 2 Nummer 1: a) Auf oder in einer durchwurzelbaren Bodenschicht, auch wenn diese im Zusammenhang mit der Errichtung eines technischen Bauwerks auf- oder eingebracht oder hergestellt wird b) Unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht, ausgenommen in technischen Bauwerken c) Als Deponieersatzbaustoffe nach Teil 3 der Deponieverordnung d) Auf Halden oder in Absetzteichen des Bergbaus e) In bergbaulichen Hohlräumen gemäß der Versatzverordnung f) Im Deichbau g) In Gewässern h) Als Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A im Straßenbau, unter Einhaltung bestimmter Richtlinien i) In Anlagen des Bundes gemäß § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes

  3. Die Zwischen- oder Umlagerung mineralischer Ersatzbaustoffe im Sinne des § 2 Nummer 1: a) Bei Errichtung, Änderung oder Unterhaltung von baulichen und betrieblichen Anlagen, einschließlich der Seitenentnahme von Bodenmaterial und Baggergut b) Im Tagebau unter vergleichbaren Bodenverhältnissen und geologischen sowie hydrogeologischen Bedingungen c) Bei der Sanierung einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast oder innerhalb des Gebietes eines für verbindlich erklärten Sanierungsplans

  4. Hydraulisch gebundene Gemische einschließlich ihrer Ausgangs-, Zuschlags- und Zusatzstoffe im Geltungsbereich der Landesbauordnungen sowie im Bereich der Bundesverkehrswege, soweit diese Gemische nicht von den Einbauweisen 1, 3 und 5 der Anlage 2 erfasst sind.


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