Die Ersatzbaustoffverordnung gilt im Umgang mit mineralischen Ersatzbaustoffen im Sinne von §2 Nr. 1 der Ersatzbaustoffverordnung (EBV).
Bodenschätze, wie: Minerale, Steine, Kiese, Sande, Tone, die in Trocken- oder Nassabgrabungen, Tagebauen oder Brüchen gewonnen werden
Die Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe im Sinne des § 2 Nummer 1: a) Auf oder in einer durchwurzelbaren Bodenschicht, auch wenn diese im Zusammenhang mit der Errichtung eines technischen Bauwerks auf- oder eingebracht oder hergestellt wird b) Unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht, ausgenommen in technischen Bauwerken c) Als Deponieersatzbaustoffe nach Teil 3 der Deponieverordnung d) Auf Halden oder in Absetzteichen des Bergbaus e) In bergbaulichen Hohlräumen gemäß der Versatzverordnung f) Im Deichbau g) In Gewässern h) Als Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A im Straßenbau, unter Einhaltung bestimmter Richtlinien i) In Anlagen des Bundes gemäß § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes
Die Zwischen- oder Umlagerung mineralischer Ersatzbaustoffe im Sinne des § 2 Nummer 1: a) Bei Errichtung, Änderung oder Unterhaltung von baulichen und betrieblichen Anlagen, einschließlich der Seitenentnahme von Bodenmaterial und Baggergut b) Im Tagebau unter vergleichbaren Bodenverhältnissen und geologischen sowie hydrogeologischen Bedingungen c) Bei der Sanierung einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast oder innerhalb des Gebietes eines für verbindlich erklärten Sanierungsplans
Hydraulisch gebundene Gemische einschließlich ihrer Ausgangs-, Zuschlags- und Zusatzstoffe im Geltungsbereich der Landesbauordnungen sowie im Bereich der Bundesverkehrswege, soweit diese Gemische nicht von den Einbauweisen 1, 3 und 5 der Anlage 2 erfasst sind.